Satzung

§ 1 Name
Verein zur Förderung der Rhetorik in Wissenschaft und Praxis e.V.

§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Tübingen.

§ 3 Zweck
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Faches Rhetorik in Deutschland und in der Unterstützung des Seminars für Allgemeine Rhetorik an der Universität Tübingen.

1. Dies betrifft
– die wissenschaftlichen Aufgaben von Forschung und Lehre des Faches,
– die praktische Umsetzung wissenschaftlicher Ergebnisse der Rhetorik in ihren gesellschaftlichen Anwendungsbereichen,
– die Verbesserung der universitären Rahmenbedingungen des Faches für Forschung und Lehre insbesondere in Zeiten knapper Ressourcen,
– die Durchführung von rhetorischer Fort- und Weiterbildung.

2. Dies soll geschehen durch finanzielle und ideelle Unterstützung und Förderung von
– wissenschaftlichen Kongressen,
– fachlichen Publikationen,
– Übersetzungen klassischer und moderner Monographien der Rhetorik,
– öffentlichen Seminaren in praktischer Rhetorik,
– Fachliteraturbeschaffung,
– Forschungsprojekten,
– Studienreisen,
– Bibliotheks- und Archivbesuchen,
– Kooperationen mit in- und ausländischen Bildungseinrichtungen,
– Vortragsreihen,
– interdisziplinärer Zusammenarbeit,
– Betreuungsprojekten für Studierende,
– technischen Ausstattungen des Seminars für Allgemeine Rhetorik (Tonbandgeräte, Dia-Projektoren, Tageslichtschreiber, EDV-Anlagen etc.).

Der Verein stellt die Bücher der Abteilung Rhetorik der Brechtbau-Bibliothek, die Übersetzungen und technischen Geräte dem Seminar für Allgemeine Rhetorik im Sinne des Vereinszwecks und im Sinne von § 4 dieser Satzung zur Verfügung. Der Verein führt selbständig keine Kongresse durch, nimmt keine Publikationen vor und unterhält keine Bibliothek.

§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Die Zwecke des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein finanziert die in dieser Satzung bestimmten Zwecke aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen; die Mittel des Vereins dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Durch Aufwendungen und Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglieder[1] des Vereins können natürliche oder juristische Personen durch schriftlichen Antrag werden. Eine Beitrittserklärung ist an die Geschäftsstelle zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

2. Ehrenmitglieder können durch den Vorstand ernannt werden.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

a) Austritt
Mitglieder, die aus dem Verein austreten wollen, können dies nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Die schriftliche Austrittserklärung ist an die Geschäftsstelle zu richten.

b) Ausschluss
Mitglieder, die in erheblichem Maße gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vereins verstoßen oder fortgesetzt ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, können mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Bei schriftlichem Widerspruch innerhalb einer Frist von vier Wochen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Wirksamkeit des Ausschlusses. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Ausgeschlossenen in seiner Eigenschaft als Mitglied gegenüber dem Verein.

§ 7 Finanzen
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Hierfür stellt der Vorstand eine Beitragsordnung auf, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

2. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. Mai zu entrichten. Für Zahlungserinnerungen kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden, deren Höhe in der Beitragsordnung geregelt ist.

§ 8 Organe (Ergänzung)
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr, nach Möglichkeit im Sommer, vom Vorsitzenden des Vereins unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen durch persönliche schriftliche Einladung oder durch eine Anzeige im Mitteilungsblatt des Vereins einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels aller Mitglieder an den Geschäftsführer unter Angabe von Gründen und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen durch den Geschäftsführer einberufen werden.

3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands (mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder).
b) Entgegennahme und Diskussion des Tätigkeitsberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands (mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder),
c) Bestätigung der Beitragsordnung (mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder),
d) die Wahl eines Rechnungsprüfers (mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder), die Regelung insbesondere der unter § 9 (4) aufgeführten Angelegenheiten des Vereins.

4. Weiterhin entscheidet die Mitgliederversammlung über:
a) die vorzeitige Abberufung des Vorstands (mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder),
b) den Ausschluss von Mitgliedern (mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder),
c) Satzungsänderungen (mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder),
d) Selbstauflösung (mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder),

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung führt der Schriftführer ein Protokoll, das von ihm selbst und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern innerhalb einer Frist von vier Monaten durch persönliche Zusendung oder durch eine Veröffentlichung in der Vereinszeitung bekanntzumachen.

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Geschäftsführer und einem Schriftführer. Zum Vorstand gehört ein Professor des Seminars für Allgemeine Rhetorik der Universität Tübingen. Ein Mitglied des Vorstands übernimmt die Funktion des Schatzmeisters. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Nachwahl von Ersatzmitgliedern des Vorstandes anstelle vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder erfolgt nur für den Zeitraum bis zum Ende der jeweiligen Amtsperiode des Vorstands.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über einfache Angelegenheiten kann auf schriftlichem Wege Beschluss gefasst werden. Die Protokolle sind den Mitgliedern zugänglich.

4. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und wickelt alle regelmäßig anfallenden Tagesgeschäfte ab.

5. Mindestens einmal im Kalenderjahr gibt der Vorstand ein Mitteilungsblatt für die Mitglieder des Vereins und Interessenten heraus.

6. Der Vorstand berichtet regelmäßig in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

§ 11 Beirat
1. Zur Beratung und Unterstützung von Verein und Vorstand kann ein Beirat gebildet werden. In den Beirat sollen Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben aufgenommen werden.

2. Die Mitglieder des Vereins können Kandidaten für den Beirat vorschlagen. Die ausgewählten Kandidaten werden vom Vorstand einstimmig berufen. Der Vorstand bestätigt die Mitgliedschaft im Beirat in vierjährigem Turnus.

3. Den Vorsitz des Beirats übernehmen ein aus seinen Reihen gewähltes Mitglied sowie – als Stellvertreter – der 1. Vorsitzende des Vereins kraft Amtes. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorsitzende berichtet der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Beirates.

4. Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Sie besitzen jedoch kein Stimmrecht.

5. Der Beirat soll einmal pro Jahr vom Vorsitzenden einberufen werden. Für die Sitzungen des Beirats gilt die Geschäftsordnung des Vereins. Von einem aus den Reihen des Beirats gewählten Schriftführer ist ein Ergebnisprotokoll der Beiratssitzungen anzufertigen.

6. Aufgaben des Beirats sind Beratungen und Empfehlungen im Hinblick auf
– Fortbildungs- und Symposionsvorhaben,
– Forschungs- und Publikationsfragen,
– berufspolitische Programme und Konzepte,
– Verbesserung und Intensivierung der PR-Aktivitäten und der Mitgliederwerbung,
– Kooperation mit anderen Verbänden und Institutionen, Herstellung von Verbindungen zwischen Hochschule und Praxis-/Berufsfeldern.

§ 12 Geschäftsführung
1. Der Vorstand kann über einen gesonderten Dienstvertrag mit der Geschäftsführung entscheiden.

2. Kommt ein solcher Vertrag zustande, ist die Geschäftsführung von § 181 BGB befreit.

§ 13 Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Rechnungsprüfer haben nach Abschluss des Geschäftsjahres rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassenprüfung vorzunehmen und in der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Der Prüfungsbefund muss schriftlich niedergelegt und von den Rechnungsprüfern sowie dem Geschäftsführer unterschrieben werden.

§ 14 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Unterstützung des Seminars für Allgemeine Rhetorik im Sinne von § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

Der Verein ist beim Amtsgericht Stuttgart im Vereinsregister eingetragen, VR 381240.
Zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.11.2014.
Datum der Eintragung: 24.02.2015.
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[1] Die in der Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung beider Formen verzichtet.